ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Gültigkeit
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unter-nehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Ab 1 Z 2 KSchG zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Werden Ö-Normen (insbesondere B 2110) vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
2. Angebote
2.1. Anbote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt; die Erstellung eines Kostenvoran-schlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Für jeden anderen Kostenvoranschlag wird eine Pauschale von 360 EURO exl. USt verrechnet. Erfolgt eine Auftragserteilung, wird diese Pauschale nicht verrechnet.
2.2. Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurück-zugeben.
2.3. Der Auftragnehmer behält sich notwendig erscheinende Änderungen an den allgemeinen Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen oder Ähnlichem vor.
3. Vertragsabschluss
3.1. Verträge gelten erst als abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Eingang der Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt.
3.2. Änderungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden.
4. Umfang der Lieferung
4.1. Der Auftragnehmer ist erst nach Klärung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzun-gen durch den Auftraggeber zur Leistungserbringung verpflichtet.
4.2. Bei Montagen kann der Auftragnehmer keine Haftung für Beschädigungen von Unterputzleitungen, Bodenheizungen oder Ähnlichem übernehmen.
4.3. Sämtliche allfällig erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken.
4.4. Der Auftraggeber hat bei Montagen für das Vorhandensein der erforderlichen Infrastruktur (Strom, Zufahrtsmöglichkeit, etc.) Sorge zu tragen sowie allfällig notwendige Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
4.5. Sämtliche technische und künstlerische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt werden.
5. Preis
5.1. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt 12 % Zinsen p.a. zu verrechnen.
5.2. Höhere Ersatzansprüche nach dem Schadenersatzrecht werden hiedurch nicht beeinträchtigt.
5.3. Lohnzuschläge für vom Auftraggeber gewünschte Überstunden- oder Sonntagsarbeit werden separat verrechnet. Ist ein Auftrag dringend auszuführen werden Überstunden und Mehrkosten der Materialbeschaf-fung nach dem angemessenen Preis berechnet.
5.4. Ohne anderslautende Vereinbarung verstehen sich die Preise netto im Allgemeinen frei Baustelle, zahlbar in angegebener Währung, ohne irgendwelche Abzüge. Sonderwünsche des Auftraggebers (zusätzli-che Fracht, Versicherung, Verpackung) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sämtliche anfallenden Steuern, Gebühren, Beurkundungskosten zu tragen.
5.5. Eine laesio enormis Anfechtung durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Zahlungen ohne jeden Abzug, nach Rechnungerhalt vorzunehmen.
6.2. Bei Auftragssummen über 1.000 EURO sind 40 % bei Bestellung, 30 % bei Anzeige der Versandbereit-schaft sowie weitere 30 % bei technischer Fertigstellung des Gewerkes zu bezahlen.
6.3. Bei Auslandslieferungen ist der Auftragnehmer berechtigt vor eigener Leistungserbringung eine unbedingte Bankgarantie eines Österreichischen Bankinstitutes über die Auftragssumme vom Auftraggeber zu fordern.
6.4. Hält der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so ist der Auftragnehmer 4 Wochen nach schriftlicher Mahnung berechtigt den ganzen offenen Kaufpreis/Werklohn fällig zu stellen
6.5. Zahlungen sind bei der Raika Unterpremstätten BLZ 38477 Kn.Nr. 1019447 zu leisten.
6.6. Aus Gründen höherer Gewalt, Streik, bauseitigen Verzögerungen sowie aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, sowie bei Mängeln deren Behebung voraussichtlich weniger als 10 % der Auftrags-summe kosten wird ist eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber nicht statthaft.
7. Lieferfrist
7.1. Die Lieferfrist wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. Diese gilt, sofern die gegengezeichnete Auftragsbestätigung binnen 3 Tagen signiert beim Auftragnehmer einlangt.
7.2. Liefer- und Montagefristen werden angemessen verlängert, wenn der Auftraggeber technische Daten nachträglich abändert oder bauseitige Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
7.3. Bei höherer Gewalt, welche der Erfüllung entgegensteht verlängern sich die Lieferfristen angemessen, ungeachtet welcher Sphäre die höhere Gewalt zuzuordnen ist.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gewerkes, bzw. Kaufgegenstan-des Eigentum des Auftragnehmers. Dieser behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn bei Fälligkeit und Mahnung keine Zahlung erfolgt. Eine Besitzstörung kann der Auftraggeber daraus nicht ableiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich allfällige dritte Liegenschaftseigentümer sowie weitere Auftraggeber von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt sein Eigentum äußerlich zu kennzeichnen.
9. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die Dauer eines Jahres für sachgemäße Ausführung und einwandfreie Funktion des Gewerkes Gewähr, einschließlich der Verpflichtung Teile auf seine Kosten auszubessern oder zu ersetzen. Gewährleistung ist im Sinne des ABGB zu verstehen, es werden daher nur jene Mängel ausgebes-sert, welche zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Die längere Frist des Baugewerbes (mit Ausnahme KSCHG, siehe Punkt 1.1.) kommt nicht zur Anwendung.
9.1. Um Gewährleistung beanspruchen zu können, muss der Auftraggeber auftretende Mängel dem Auftrag-geber unverzüglich und schriftlich bekanntgeben. Es wird die Anwendung des § 377 HGB vereinbart.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Erleichterungen zur Feststellung und Behebung von Mängeln zu gewähren. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
9.2. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Verschleißteile, für Schäden welche durch höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung und andere äußere Einwirkung verursacht werden.
9.3. Allfällig am Gewerk angebrachte Silikonfugen sind zumindest einmal jährlich auf Dichtheit zu überprü-fen und gegebenenfalls zu erneuern. Die Dichtfugen unterliegen nicht der Gewährleistung.
9.4. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlos-sen. Bei feuerverzinkten Teilen kann keine optisch einwandfreie Oberfläche gewährleitstet werden. Grund dafür sind Poren in der Zinkschicht, welche bis auf den Eisenwerkstoff durchgehen können. Bei Lackierar-beiten können geringfügige Farbabweichungen auftreten. Auch bei Produkten aus Edelstahl bzw. Nirosta kann bei entsprechenden Umweltbedingungen Rost auftreten. Produkte aus Edelstahl sind regelmäßig mit den entsprechenden handelsüblichen Mitteln zu pflegen.
9.5. Ansprüche auf Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen Notreparaturen.
9.6. Instandsetzung, Änderung oder Ersatz von Teilen während der Gewährleistungen verlängert nicht die Gewährleistungszeit des ganzen Gewerkes. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt spätestens mit der tatsächlichen Verwendung des Gewerkes durch den Auftragnehmer.
9.7. Der Auftragnehmer hat für die Nichterfüllung einer Pflicht nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb seines Einflußbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und von ihm vernünftiger Weise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Ablieferung ab Werk auf den Auftraggeber über, auch wenn die Lieferung Franco und einschließlich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert.
11. Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegen-ständen, welche der Auftragnehmer im Zuge der Arbeitsausführung übernommen hat.
11.2. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Schäden ist, sofern es sich nicht um ein Konsumentengeschäft handelt, ausgeschlossen.
11.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verschmutzungen, Schäden an Mauern und Fassaden sowie für bei Bohrarbeiten beschädigte Teile.
11.4. Die Haftung für indirekte Schäden (entgangener Gewinn) wird ausgeschlossen, ebenso die Beweis-lastumkehr des § 1298 ABGB. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus einer mangelhaften Lieferung der ache sind binnen der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist (Punkt 9.1.) geltend zu machen, widrigenfalls die Ansprüche erlöschen.
12. Rücktritt
12.1. Wird dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Auftraggeber in Zah-lungsschwierigkeiten befindet kann er volle Sicherstellung durch den Auftraggeber verlangen. Kann der Auftraggeber diese Sicherheit nicht bieten, so kann der Auftragnehmer unter voller Schadenersatzpflicht des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten.
12.2. In Fällen höherer Gewalt, welche der Erfüllung des Vertrages entgegensteht, unabhängig aus welcher Sphäre diese zu vertreten wäre, kann der Auftragnehmer den Rücktritt vom Vertrag erklären Wechselsei-tige Ansprüche bestehen diesfalls nicht.
13. Montage
Der Auftraggeber hat sämtliche bauseitigen notwendigen Vorarbeiten vor dem Montage durch den Auftrag-nehmer zu erbringen. Wird die Montage auf Grund einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber unterbrochen, so sind die diesfalls anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Graz, das Rechtsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.